

Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese zunächst nur auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt 2 Jahre. Erst nach Ablauf der Probezeit wird die Fahrerlaubnis endgültig erteilt. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn der Fahranfänger an einem "Fortbildungsseminar für Fahranfänger" teilgenommen hat.
Wird die Fahrerlaubnis entzogen endet die Probezeit. Im Falle der Wiedererteilung beginnt sie von neuem, aber nur noch im Umfang der Restdauer der vorzeitigen Probezeit.
Bei schweren Delikten kann die Probezeit auf 4 Jahre verlängert werden !!
Nicht jeder Vorfall im Straßenverkehr wird an das Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet. Registriert werden nur Verkehrsverstöße, die:
- die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister,
- die Verhängung eines Fahrverbots, oder
- die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben.
Weitere Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Entscheidung rechtskräftig ist.
Verkehrsverstöße unter 40.- Euro haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Probezeit !
Wenn aber ein schwerer Verkehrsverstoß über 40.- Euro (Punkte) vorliegt, muss der Verkehrsteilnehmer ein Aufbauseminar für Fahranfänger besuchen. Dieses Aufbauseminar wird in Gruppen von 6-12 Teilnehmern durchgeführt und besteht aus 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer plus einer Fahrprobe in einem Zeitraum von 2-4 Wochen. Zwischen den Sitzungen müssen Kursaufgaben erledigt werden. Die Kosten liegen bei 220,-- Euro.
Weitere Maßnahmen durch Behörde und Gericht kommen in Frage,
wenn die Eignung zum Führen eines Kfz angezweifelt wird.
Delikte der Gruppe A sind:
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Fahrlässige Tötung
- Fahrlässige Körperverletzung
- Nötigung
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Trunkenheit im Verkehr
- Vollrausch
- Unterlassene Hilfeleistung
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
- Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins.
1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen
- Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger
2. Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes:
2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
- das Rechtsfahrgebot
- die Geschwindigkeit
- den Abstand
- das Überholen
- die Vorfahrt
- das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
- die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- das Verhalten an Bahnübergängen
- das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen
- das Verhalten an Fußgängerüberwegen
- übermäßige Straßenbenutzung
- das Verhalten an Wechsellichtzeichen Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!)sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten
2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne »die erforderliche Zulassung oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis
2.3 Verstöße gegen § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)
2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen
Delikte der Gruppe B sind:
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Fahrlässige Tötung
- Fahrlässige Körperverletzung
- Sonstige Straftaten soweit im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Kennzeichenmissbrauch
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkersgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
mtl. Anm.: Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.